Allgemeine Geschäftsbedingungen der BSV Betonstahlservice GmbH

Lieferungs-, Verlege- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Montageleistungen liegen sämtlichen Vertragsabschlüssen, auch den in Zukunft mit BSV getätigten, mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Ergänzend gelten für Verlegeleistungen die Bestimmungen der VOB, Teil B + C, soweit sie diesen Bedingungen nicht widersprechen.
  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die BSV nicht ausdrücklich anerkennt, sind für BSV nicht verbindlich, auch wenn BSV ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Bindende Verträge kommen dadurch zustande, dass beide Seiten den Vertrag unterzeichnen oder BSV schriftliche Bestellungen des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen, Garantien und Nebenabreden etc. werden erst durch die schriftliche Bestätigung von BSV verbindlich.
  4. Mündliche Vereinbarungen und abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BSV. Sie gelten nur für den betreffenden Einzelfall.
  5. Angebote von BSV sind stets freibleibend. Lieferungen und Leistungen, die in den Angeboten nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
  6. Der Zwischenverkauf bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  7. Angebote, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen von BSV dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. BSV behält das Urheberrecht an Ihnen und, solange der Vertrag nicht zustande kommt, auch das Eigentum.
  8. Güteangaben, Maße und Gewichte bestimmen sich insbesondere nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Maß- und Gewichtsangaben unterliegen im Übrigen den üblichen Abweichungen.
  9. Gewichtsnachweise werden durch Vorlage einer Schnittliste erbracht. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Handelsgewichte.
  10. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das Angebot von BSV bzw. die schriftliche Bestätigung durch BSV.
  11. Beanstandungen der Angebote oder der schriftlichen Bestätigungen von BSV sind durch den Auftraggeber vor Ausführung der Lieferungen oder der Verlegeleistungen spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen.

II. Lieferungen

  1. Sofern sich aus der schriftlichen Bestätigung von BSV nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart.
  2. Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware „ab Werk“ oder „ab Lager“ auf den Auftraggeber über.
  3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Rechnung.
  4. Die Lieferung von Eisen und Stahl erfolgt unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.
  5. Von BSV als versandfertig gemeldete Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich abzurufen. Erfolgt kein Abruf, so ist BSV berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort abzurechnen.
  6. Der Auftraggeber hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. BSV ist zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
  7. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Kosten der Abholung und Entsorgung von Verpackungen sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  8. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Auftraggeber, es sei denn, BSV hat die Mehraufwendungen zu vertreten.
  9. Steigerungen der Kosten wie z.B. Änderungen von Einkaufspreisen, Gehältern, Frachtpreisen, Zöllen und Steuern sowie sonstigen Abgaben berechtigen BSV zu einer entsprechenden Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt.

III. Verlegeleistungen

  1. Die Verlegeleistungen umfassen ausschließlich das zeichnungsgerechte Flechten und Verlegen der von BSV gelieferten Bewehrung nach Maßgabe der Bewehrungspläne und Weisungen des Auftraggebers.
  2. Die Verlegeleistungen sind vor Betonage nach Fertigstellung abzunehmen. Die Verlegeleistungen und die Säuberung der Schalung gelten spätestens durch die Betonage als mangelfrei abgenommen.
  3. BSV ist berechtigt, die Verlegeleistungen durch Nachunternehmer zu erbringen. Es wird ausschließlich von BSV geliefertes Material verlegt.
  4. Der Auftrag basiert auf der Voraussetzung wirtschaftlicher Bewehrungsführung mit dem geringsten Montageaufwand. Den Änderungsvorschlägen von BSV bezüglich Bewehrungsführung und Stahlsorten ist zu entsprechen, soweit diese statisch zulässig und wirtschaftlich vertretbar sind. Zu diesem Zweck ist BSV der unmittelbare Kontakt mit dem Konstruktionsbüro, dem Statiker und dem Prüfingenieur gestattet und zu ermöglichen.
  5. Der Personaleinsatz (Mannstärke) ist ausschließliche Angelegenheit von BSV. BSV richtet sich nach Möglichkeit auf die Erfordernisse auf der Baustelle ein, die rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor dem erforderlichen Einsatz, vom Auftraggeber bekannt zu geben sind. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Mannstärke besteht nicht. Als Mindesteinsatz kalkuliert BSV 2 Mann à 8 Arbeitsstunden pro Tag.
  6. Die folgenden – beispielhaft, aber nicht abschließend aufgeführten – Leistungen zählen nicht zum Umfang der Verlegeleistungen, sondern sind Gegenstand besonderer, schriftlich zu treffender Vereinbarungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B:
    6.1 Flechten und Verlegen von Fertigteilen, Filigrandecken, Hohlwänden und gewendelten Treppen sowie die Anschlüsse daran
    6.2 Einbau von Sonderstählen
    6.3 Herstellen von Rohbaudeckenbatterien
    6.4 Einbau von Spannstahl, Spanngliedermontagebewehrung, Spannkopfverankerung und dazugehöriger Spaltzugbewehrung
    6.5 Bewehrung im Gleitbau und bei Kletterschalung
    6.6 Herstellen von Verbindungen (Muffen) mit Ausnahme von Überlappungsstößen und dem manuellen Schließen offener Bügel sowie jegliche Art von Schweißarbeiten
    6.7 zusätzliche Arbeitsfugen und Abstellung von Wänden; bei normalen Arbeitsfugen ist das Nachrichten der Anschlusseisen gesondert zu vergüten
    6.8 Montage und Einbau von Bewehrungsanschlusskästen sowie das Ausbiegen dieser Stähle
    6.9 das zusätzliche Umsetzen der Bewehrung und der Transport über zwei oder mehr Kräne sowie das Einweisen des Kranführers durch Personal von BSV, z.B. wegen Sichtbehinderung
    6.10 der nachträgliche Aus- und Einbau sowie die Verstärkung der Bewehrung durch Zulagen aus Gründen, die BSV nicht zu vertreten hat. Entsprechendes gilt für sämtliche Bewehrungsarbeiten abweichend von den Verlegeplänen, insbesondere für solche Fälle, in denen Eisen unterschoben werden muss
    6.11 der Einbau von Fremdmaterial, das nicht gem. Ziffer III. 3. von BSV geliefert wird
  7. Sämtliche Abweichungen von Verlegeplänen und Stahllisten sind mit BSV schriftlich zu vereinbaren und unterliegen einer besonderen Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Das gilt insbesondere für aufwändige Bewehrungsführungen (z.B. zum Zwecke der Materialeinsparung oder zur Erlangung von Schalungsvorteilen) sowie jede über einen üblichen Schwierigkeitsgrad hinausgehende Bewehrung, die nicht verlegt, sondern mit Kraftaufwand eingeschoben werden muss.
  8. Die folgenden – beispielhaft, aber nicht abschließend – aufgeführten Leistungen sind bauseits vom Auftraggeber zu erbringen:
    8.1 Kräne mit Seilgehänge und Spezialseilen sowie Bedienungspersonal für das Entladen, Zwischenlagern und den Transport des Materials zur Einbaustelle und zur laufenden Bewehrungsunterstützung. Die Hubleistung der Kräne muss bei ungehindertem und senkrechtem Abheben der Last vom Fahrzeug mindestens 2,5 t betragen.
    8.2 arbeitsfertige Gerüste an den Einbaustellen und Absturzsicherungen entsprechend den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Arbeits- und Verkehrsbereich und deren Umsetzung an die jeweilige Einbaustelle. Einfache Hilfsgerüste bis 3 m Wandhöhe, die erforderlich werden sollten, erstellen die von der BSV beauftragten Nachunternehmer aus dem vom Auftraggeber bereitzustellenden Material ohne gesonderte Berechnung.
    8.3 beheizte Tagesunterkünfte in der Nähe des Baustellenbereichs und innerhalb von fünf Gehminuten, sanitäre Anlagen sowie Elektrizität und Wasser
    8.4 Winter-/Wetterschutzeinrichtungen, einschließlich Abdecken der Bewehrung und Schneeräumung
    8.5 ausreichender Lagerraum für Material, Kleinwerkzeugen, Zeichnungen, Plänen u.a.
    8.6 Einmessung von Wand- und Stützanschlüssen (Stützen, Decken, Fundamenten etc.) und deren gut sichtbare und dauerhafte Markierung
    8.7 Ausblasen der Schalung vor dem Betonieren
    8.8 Sicherheitsmaßnahmen wie z.B. Absperrungen, ausreichende Beleuchtung und Fluchtwege sowie Bestellung eines Sicherheit- und Gesundheitsschutzkoordinators
  9. Vertragsfristen sind für BSV nur verbindlich, wenn sie von BSV schriftlich bestätigt sind. Die Einhaltung der Vertragsfristen setzt eine rechtzeitige und ungehinderte Aufnahme der Arbeiten sowie einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Verlegeleistungen voraus. Mündliche Behinderungsanzeigen sind ausreichend, dem Auftraggeber die behindernde Wirkung von Hindernissen bekannt zu geben.
  10. Änderungen der bautechnischen Unterlagen (Verlegepläne, Stahllisten etc.) berechtigen die BSV zu einer Anpassung der Vertragsfristen. Diese Änderungen sind in jedem Einzelfall deutlich vom Auftraggeber zu markieren. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat der Auftraggeber hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

IV. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B und beginnt mit der Übergabe der Lieferungen durch Abladen auf der Baustelle oder der Abnahme der Verlegeleistungen, spätestens mit der Betonage. Dies gilt auch für Abnahmen in sich abgeschlossener Teilleistungen (Bauteilen).
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt 2 Jahre.
  3. Nach der Abnahme – insbesondere nach Freigabe der Verlegeleistungen zum Betonieren, z.B. durch einen Prüfingenieur – ist eine Rüge solcher Mängel, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  4. Für die Funktionsfähigkeit und Tauglichkeit beigestellter Produkte wie z.B. gem. Ziffer III. 6.11 übernimmt BSV keine Gewährleistung und auch keine Haftung für hierdurch hervorgerufene Schäden.
  5. BSV haftet für sich und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung der Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
    5.1 Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    5.2 Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Schäden aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung verursacht wurden oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Vertragspreise sind auf der Grundlage der im Angebot/Vertrag von BSV und/oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegten Mengen kalkuliert. Die Mengen und die Preiskalkulation verstehen sich insbesondere unter dem Vorbehalt, dass keine wesentlichen Abweichungen erfolgen. Wesentlich ist eine Abweichung dann, wenn sich die Mengen um mehr als 10 % verringern oder erhöhen. BSV ist in diesem Fall berechtigt, den Vertragspreis entsprechend anzupassen.
  2. Die Vertragspreise für Verlegleistungen setzen sich grundsätzlich wie folgt zusammen und werden entsprechend unterschiedlich von BSV abgerechnet:
    • Lieferung Betonstahl (Einzelrechnungen)
    • Lieferung Lagermatten (Einzelrechnung)
    • Verlegeleistungen. (Abschlagsrechnung)
  3. Die Vertragspreise sind wie folgt zur Zahlung fällig:
    • Lieferung Betonstahl: 14 Tage ohne Abzug
    • Lieferung Lagermatten: 10 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug
    • Verlegeleistungen: 14 Tage ohne Abzug
  4. Vereinbarte Stunden- und Tagelohnsätze umfassen sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten. Stunden- oder Tagelohnarbeiten werden entsprechend den vom Auftraggeber abgezeichneten Stunden- oder Tagelohnzetteln von BSV abgerechnet. Dies gilt auch für zusätzlich beauftragte, gesondert an BSV zu vergütende Leistungen. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 wird ausdrücklich verwiesen.
  5. Die Vertragspreise für Verlegeleistungen basieren auf einer kontinuierlichen, ganztätigen Besetzung der Baustelle bei einem gleichmäßigen Arbeitsanfall. Kann aus Gründen, die BSV nicht zu vertreten hat, Nachunternehmer von BSV nicht wie vereinbart eingesetzt werden, hat BSV Anspruch auf Vergütung der Stillstandszeiten entsprechend den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen.
  6. Betonstahl wird nach den Stahlplänen und –listen des Statikers abgerechnet.
  7. Betonstahlmatten werden zum vollen Mattengewicht abgerechnet. Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers.
  8. Für Schlusszahlungen gilt § 16 Nr. 3 VOB/B.
  9. Für den Fall eines vereinbarten Sicherungseinbehalts reduziert sich dieser nach Erbringung der Hälfte des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs auf 50%. Der Einbehalt ist spätestens 2 Monate nach Einreichung der Schlussrechnung für die Gesamtleistungen, bei Abrechnung nach Teilleistungen (Bauteilen) spätestens 4 Wochen nach Einreichung der Zwischenabrechnungen zurückzugeben bzw. ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  10. Die Zahlungen für Lieferungen sind sofort ohne Abzug fällig. Falls vereinbart, wird Skonto gewährt, wenn sämtliche vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Auftraggebers entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
  11. Erfolgt innerhalb oben genannter Fristen keine Zahlung, gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Für die Verzugsdauer hat der Auftraggeber den jeweils von BSV zu zahlenden Bankzins, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  12. Nachweise über Nachunternehmer wie z.B. Unbenklichkeitsbescheinigungen werden von BSV nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers vor Auftragserteilung übergeben. Dem Auftraggeber stehen wegen fehlender Nachweise keine Zurückbehaltungsrechte zu.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bereits entstandener Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks, im Eigentum von BSV.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Auftraggeber – soweit BSV nicht bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen Miteigentümerin geworden ist – sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf BSV und verwahrt diese für BSV mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient BSV nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.
  4. Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und daraus hergestellte Erzeugnisse werden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an BSV abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis des Miteigentumsrechts von BSV zu Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von BSV die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich des Widerrufs von BSV darf der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe des Anteils von BSV und bis zur Höhe der Forderungen von BSV gegen den Auftraggeber an diese abzuführen.
  5. Wird Vorbehaltsware durch den Auftraggeber in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Auftraggeber BSV bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek ab. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von BSV sofort fällig und der Auftraggeber tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen das Factoring-Unternehmen an BSV ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an BSV weiter. BSV nimmt die Abtretung an.
  6. Übersteigen die Sicherungsrechte die Forderung von BSV um mehr als 50%, ist BSV auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, Sicherheiten bis zu einer angemessenen Deckungsgrenze freizugeben, bei mehreren Sicherheiten nach der Wahl von BSV.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist BSV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren herauszuverlangen bzw. unverzüglich abzuholen.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen BSV und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von BSV.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Hannover, sofern diese Vereinbarung mit dem Auftraggeber zulässig getroffen werden kann.
  4. Sollten einzelne Teile der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervereinbarung wegfallen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Stand: Juli 2005

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